Elternberatung §95

Elternberatung nach §95 Außerstreitgesetz

Eine Elternberatung nach § 95 betrifft Eltern von minderjährigen Kindern, die eine einvernehmliche Scheidung beabsichtigen. Diese Form der Beratung ist seit 1. Februar 2013 per Gesetz vor einer Scheidung in Einvernahme verpflichtend. Die Beratung kann als Einzel- und Paarberatung erfolgen. Es wird eine gemäß §95 anerkannte Teilnahmebestätigung für das Gericht ausgestellt.

„Große Veränderungen in unserem Leben können eine zweite Chance sein.“

Inhalte

  • Das Erleben der Kinder im Zusammenhang mit der elterlichen Scheidung
  • Die emotionalen Haltungen und Konflikte von Eltern
  • Gestaltung der aktuellen und zukünftigen Lebenssituation der Kinder
  • Information über verschiedene Möglichkeiten der Unterstützung

Beratungssetting

  • Mindestens 1 Einheit bei Einzel- und Paarberatungen
  • Längere Beratungseinheiten zur Vertiefung sind jederzeit möglich
  • Kinder nehmen nicht an der Beratung teil

Termine

Termine nach Vereinbarung
Bitte kontaktieren Sie mich gerne unter:
0664/1918538 oder heike@liebmann.st

Therapieeinheit

DAUER:

50 min pro Einheit

KOSTEN:

Einzelberatung: 90€ pro Einheit
Paarberatung: 110€ pro Einheit

 

Weiterführende Informationen

 

Alle Informationen des Bundeskanzleramts zum Thema Trennung und Scheidung

Informationen zu Kinderrechten des Bundesministeriums

Informationen zu Elternberatung §95 des Justizministeriums

 

Informationen zur Beratung

 

Grundlagen der Beratung
Die Interessen und das Wohl des Kindes sollen durch das Gesetz in vor Gericht ausgetragenen Obsorge- und Kontaktrechtskonflikten deutlich in den Vordergrund gerückt werden.
Dies bedeutet, dass alle Paare in Österreich, die eine einvernehmliche Scheidung anstreben, gesetzlich verpflichtet sind, Elternberatung in Anspruch zu nehmen.
Grundgedanke der Beratung ist, dass Eltern – wenn auch unfreiwillig – in die Lage versetzt werden zu erfahren, wie Kinder auf emotionaler Ebene die Scheidung erleben, wodurch ein Verstehensprozess in Gang kommen kann, der ohne diese Aufklärung vielleicht nicht entstanden wäre.
Das Kindeswohl steht hierbei immer im Zentrum

Verschwiegenheit
Der Berater/die Beraterin verpflichtet sich im Rahmen der Elternberatung nach § 95 Abs. 1a AußStrG zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten.

Kosten
Die Eltern haben die Kosten der Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung gemäß § 95 Abs. 1a AußStrG selbst zu tragen.